I. Kerngedanke und Ursprünge des Rechts am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild besagt folgendes:

“Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder oder Bildnisse von ihm erstellt und veröffentlicht werden.”

Rechtstechnisch ist das Recht am eigenen Bild ein Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das jeder Person unabhängig von ihrem Alter zusteht – unter Umständen sogar über ihren Tod hinaus (“Postmortales Persönlichkeitsrecht”). Sinn und Zweck ist der Schutz der Privat- und Intimsphäre und letztlich der individuellen Freiheit des Menschen. Das Recht am eigenen Bild wurzelt damit im Kernbereich unserer Rechtsordnung, wie sie das Grundgesetz vorgibt.

Da Bildberichterstattung im Allgemeinen eindringlicher und auch schneller verletzend wirkt als Wortberichterstattung, ist das Recht am eigenen Bild besonders stark geschützt. Gesetzlich geregelt ist dieser Schutz im Kunsturhebergesetz, speziell in den §§ 22 ff. KunstUrhG.

Übrigens: Grund für die Schaffung von Strafvorschriften im KunstUrhG war, dass 1898 zwei Journalisten in das Sterbezimmer von Otto von Bismarck eingedrungen und den Toten auf dem Sterbebett fotografiert hatten.

Der Gesetzgeber suchte damals nach einer rechtlichen Handhabe, um einerseits die Verbreitung solcher Aufnahmen zu unterbinden und andererseits die Beteiligten zu bestrafen. Das KunstUrhG aus dem Jahre 1907 enthält daher auch heute noch in § 33 KunstUrhG eine Strafvorschrift. Bedeutsam sind die Vorschriften des KunstUrhG heute aber vor allem für die Begründung von zivilrechtlichen Ansprüchen, zum Beispiel auf Unterlassung der Verbreitung und Zahlung von Schadensersatz.

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II. Was ist ein „Bildnis“ im Sinne des KunstUrhG?

§ 22 Satz 1 KunstUrhG besagt im Wortlaut:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Mit dem Begriff “Bildnis” sind alle erdenklichen Arten der Darstellung gemeint, also etwa Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen und in der heutigen Digitalmediengesellschaft insbesondere Abbildungen durch Foto und Film. Entscheidend ist stets die Frage: Ist ein Individuum als solches erkennbar?

Beispiel

In der Werbung werden aus Gründen des Imagetransfers zunehmend so genannte Doubles oder Look-alikes eingesetzt. Wird dabei der Eindruck erweckt, es handle sich um die imitierte Person selbst, kann dies einen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG bedeuten (Werbeauftritt eines Doppelgängers von Michael Schumacher; LG Stuttgart AfP 1983, 292). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Betroffene nicht gedoubelt, sondern lediglich sein „Typus“ dargestellt wird, eine Unterscheidbarkeit aber noch deutlich vorhanden ist (Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Werbung mit „Look-alike” eines Visagisten von Germanys Next Topmodel, LG Hamburg GRUR-RR 2012, 42).

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III. Muss ich jeden Menschen vorher um Erlaubnis fragen, wenn ich ihn beispielsweise (mit-)fotografieren möchte?

Das KunstUrhG erfasst nur das Verbreiten und das öffentliche Zurschaustellen. Anders als § 201 a StGB schützt es eine Person aber nicht davor, fotografiert oder gefilmt zu werden. Grund ist, dass das KunstUrhG einen Schutz vor Verletzungen der Privatsphäre bezweckt, die dadurch entstehen, dass eine Vielzahl von Menschen bzw. die Öffentlichkeit das Foto oder Video sieht. Im Vergleich dazu stellt das bloße Anfertigen eines Fotos gegen den Willen des Fotografierten eine geringere Rechtsverletzung dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ungewolltes Fotografieren deshalb nur unter strengeren Voraussetzungen eine Straftat darstellen, nämlich bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Das wäre etwa der Fall, wenn eine Person durch ihr Schlafzimmerfenster hindurch ohne ihr Wissen fotografiert würde.

Liegt keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor, ist die Aufnahme eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten (bzw. einem anderen Rechtsgrund, siehe unten) zwar keine „Straftat“ im juristischen Sinn, sie bleibt aber trotzdem illegal. Aus seinem Persönlichkeitsrecht heraus steht dem Betroffenen das Recht zur Notwehr zu – vor allem gegen den Fotografen, der zur Löschung des Bildes aufgefordert werden darf. Weigert sich der Fotograf, darf die Löschung des Bildes zur Not auch selbst vorgenommen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine lebensnahe Betrachtung der Umstände zugrunde zu legen ist. So gelten auf einer privaten Party andere Maßstäbe als im öffentlichen Raum.

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IV. Ab wann liegt ein „Verbreiten“ oder ein „öffentliches Zurschaustellen“ vor? Wie verhält es sich mit sozialen Netzwerken und Suchmaschinen?

Verbreitung ist jede Form der „körperlichen“ Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme birgt. Es muss stets ein Trägermedium weitergegeben werden, zum Beispiel Papier oder eine Videokassette.

Darauf kommt es beim Zurschaustellen nicht an, das insbesondere die Wiedergabe in Film, Fernsehen und Internet erfasst. Das Einstellen von Fotos oder Videos auf Profilen bei Netzwerken wie Facebook, Twitter, Instagram oder Flickr stellt einen typischen Fall des öffentlichen Zurschaustellens dar. Aufgrund der Vielzahl von Kontakten, “Freunden“ oder Followern, die üblicherweise innerhalb von sozialen Netzwerken bestehen, wird es oft unerheblich sein, ob die Fotos oder Videos für jedermann oder im Rahmen der Privatsphäreeinstellungen nur für einen beschränkten Personenkreis unmittelbar zugänglich gemacht werden.

Alle übrigen Formen des Ablegens von Fotos oder Videos im Internet kommen als öffentliches Zurschaustellen ebenfalls in Betracht, sofern die Daten durch eine Suchmaschine auffindbar sind. Ein öffentliches Zurschaustellen kann auch in anderen Fällen angenommen werden, wenn ein Bildnis einer Mehrzahl von Personen gezeigt wird oder diesen zugänglich gemacht wird.

Beispiel

Das bloße Herumzeigen von Fotografien am Arbeitsplatz unter Arbeitskollegen kann bereits ein öffentliches Zurschaustellen sein (Grillfest, LG Oldenburg GRUR 1988, 694 ff.). Anders dagegen, wenn Fotos auf einer Feier dritten befreundeten Personen gezeigt werden. Hier kommt es insbesondere darauf an ob und wie die Beteiligten persönlich untereinander verbunden sind.

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V. Muss ich jeden Menschen um Erlaubnis fragen, wenn ich Bildnisse von ihm verbreiten bzw. öffentlich zurschaustellen möchte?

Nein, nicht jeden. Es kommt auf die Umstände an. Die wesentliche Grundzüge stellen wir nachfolgend dar.

1) Abbildungen gegen Entgelt und TFP

§ 22 Satz 2 KunstUrhG normiert:

„Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“

Erhält beispielsweise ein Fotomodell von einem Fotografen für ein Shooting Geld (sog. Pay-Shooting), sind die dabei entstehenden Aufnahmen für den Fotografen frei nutzbar, da er Urheber der Werke ist. Wenn nichts Gegenteiliges geregelt ist, darf der Fotograf die Fotografien verbreiten.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die sehr häufig zwischen Fotografen und Models (im Hobby- und Profibereich) anzutreffende Bezeichnung der TFP-Vereinbarung bzw. des TFP-Shootings. Diese Akronyme stehen für „Time for prints“ bzw. „Time for Pictures“ und meinen Vereinbarungen zwischen Fotograf und Model, bei denen das Model für die investierte Zeit vor der Kamera keine Gage, sondern die Abzüge bzw. digitale Versionen der Bilder erhält. Hier fließt kein Geld, das Model willigt im Regelfall also nicht in die Verbreitung oder Öffentlichmachung der Aufnahmen ein. Umgekehrt darf das Model die Aufnahmen aus urheberrechtlichen Gründen nicht ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlichen, etwa in einer Sedcard (Bewerbungsmappe für Modelaufträge). Um eine sinnvolle Nutzung beider Parteien zu ermöglichen, sollten sich die beiden daher gegenseitig entsprechende Rechte einräumen, am besten mit schriftlichem Vertrag. Gängig ist es, dem jeweils anderen Teil die Nutzung zu Zwecken der Selbstvermarktung (Sedcard des Models, Website des Fotografen) einzuräumen, einen Weiterverkauf an Endnutzer oder Agenturen aber auszuschließen.

2) Fälle, in denen auf eine Einwilligung verzichtet werden darf

In § 23 KunstUrhG werden Fälle aufgezählt, in denen eine Verbreitung selbst dann erlaubt ist, wenn eine Einwilligung weder ausdrücklich noch nach den Umständen erteilt wurde. Hierbei läuft es stets auf eine Einzelfallbetrachtung hinaus.

So dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte stets verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Bilder oder Videos von Prominenten oder wichtigen Ereignissen. Hier stehen sich das Recht am eigenen Bild einzelner Personen und der Informationsbedarf der Öffentlichkeit gegenüber. Die Rechtsprechung ist dabei relativ großzügig zu Lasten der Einzelperson. Auch wenn der Begriff der Zeitgeschichte auf den ersten Blick etwas anderes vermuten lässt, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, das heißt alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Auch durch rein unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung nach Meinung des BGH unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als rein sachbezogene Informationen.

Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ebenfalls ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Wer sich zum Beispiel an einem touristisch beliebten Ort oder bei einer Demonstration aufhält, genießt einen geringeren Schutz durch das KunstUrhG.

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VI. Was wird als Einwilligung verstanden? Worauf muss ich achten, wenn ich meine Bilder im Internet schützen möchte?

Wie oben dargestellt muss eine Einwilligung oft nicht ausdrücklich erfolgen, weil eine derartige Anforderung lebensfremd wäre. Wer beispielsweise in einer Fußgängerzone einem Fernsehteam spontan ein kurzes Interview gibt und danach einfach weitergeht, hat durch schlüssiges Verhalten zu verstehen gegeben, dass er mit der Veröffentlichung einverstanden ist – Juristen nennen das eine konkludente Einwilligung.

Was im normalen Umgang miteinander einleuchtend ist, kann im Internet problematisch werden. Wie in der nicht-digitalen Welt nehmen Menschen auch im Internet rechtserhebliche Handlungen vor – oftmals ohne sich dessen bewusst zu sein. Die Rechtsprechung ist hier relativ streng:

Wer etwa Fotos von sich selbst ohne technische Sicherungsmaßnahmen in ein soziales Netzwerk einstellt, das für Suchmaschinen optimiert ist, willigt möglicherweise durch dieses Einstellen ein, dass diese Bilder auch in anderen Medien veröffentlicht werden. So entschied zum Beispiel das OLG Köln für den Fall, dass von der eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen kein Gebrauch gemacht wird und die AGB ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist (OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09).

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VII. Kann ich eine einmal erteilte Einwilligung zurücknehmen?

Es kommt darauf an. Eine Rücknahme bzw. ein Widerruf sind nicht generell möglich. Schließlich hat auch die andere Partei ein – in der Regel wirtschaftliches – Interesse an der Weiterverbreitung bzw. Veröffentlichung. Auch diese Position ist schutzwürdig.

Eine Einwilligung kann aber wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies kommt etwa bei Bildmaterial mit sexuellem bzw. pornographischem Inhalt in Betracht. Auch die von einem stark Betrunkenen abgegebene Einwilligung, zum Beispiel auf einer Party, ist rechtlich nicht bindend. Das gleiche gilt für eine Einwilligung, die unter dem Eindruck eines Irrtums oder einer Drohung des Anderen abgegeben wurde.

Darüber hinausgehende Gründe für den Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung sieht die Rechtsprechung äußerst kritisch. Beispielsweise soll kein hinreichender Grund für einen Widerruf gegeben sein, wenn eine oftmals unbekleidet fotografierte Schauspielerin ins „ernste Fach“ wechseln will (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az. 16 U 172/10).

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VIII. Gilt dieser Schutz auch für Gebäude oder Gegenstände die mir gehören?

Nein. Das Recht aus dem KunstUrhG bezieht sich nach seinem Wortlaut ausdrücklich und auch seinem Sinn nach allein auf die Person, deren Recht auf Privatheit soll geschützt werden. Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache.

Heimliche Bildaufnahmen von Betriebsstätten oder Geschäftsräumen können aber, soweit ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlt, aus anderen rechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Das gleiche gilt für Aufnahmen eines privaten Wohnhauses oder Kraftfahrzeugs.

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IX. Wie wehre ich mich gegen Rechtsverletzungen?

Verletzungen des Rechts am eigenen Bild muss man als Betroffener nicht hinnehmen. Gegen den unmittelbaren Verletzer (und je nach Fall auch gegen Dritte) bestehen Ansprüche auf Unterlassung, die außergerichtlich per Abmahnung und ggf. einstweiliger Verfügung bzw. Klage verfolgt werden. Sind die Ansprüche berechtigt, muss der Verletzer die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten ersetzen. Erfolgte die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig, stehen dem Betroffenen darüber hinaus Ansprüche auf Schadensersatz zu, unter Umständen auch auf Schmerzensgeld.